Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich
- Unsere Allg. Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen
auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den
Auftrag vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten, soweit es sich beidseitig um
ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
- Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den Allg. Geschäftsbedingungen
mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien
schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
§ 2 Angebote – Beginn mit der Auftragsdurchführung
- Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas
anderes angegeben.
- Auch Aufträge, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Wir haben
einen Anspruch darauf, dass uns der Kunde mündlich erteilte Aufträge
unverzüglich schriftlich bestätigt.
- Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte
eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen,
ohne dass der Kunde widerspricht. Evtl. Lücken des Vertrages
schließt das Gesetz.
- Gegenstand unserer Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung
und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
§ 3 Preise – Preisanpassungen
- Unsere Preise sind Nettopreise sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
angegeben ist. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich „ab
Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung, sofern nicht
etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
- Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere
Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen,
ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
- Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt,
vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
- Wir haben bei Dauerschuldverhältnissen nach dem ersten Vertragsjahr
das Recht, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z. B. aufgrund von
neuen Tarifabschlüssen, eintreten. Die Änderung werden wir dem Kunden
mit einer Frist von vier (4) Wochen mitteilen und auf Verlangen entsprechend
nachweisen. Der Kunde hat bei einer Preisveränderung von mehr 5% je Kalenderjahr
das Recht, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier Wochen
zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird allerdings nur
dann wirksam, sofern wir innerhalb der Kündigungsfrist die Preisveränderung
nicht zurückgenommen haben.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden wir dem Kunden unsere
erbrachte Leistung nach Tag und Stundenanzahl aufgeschlüsselt zur Unterzeichnung
vorlegen. Mit Unterzeichnung erkennt der Kunde die erbrachten
Leistungen sowohl inhaltlich wie auch der Höhe nach als vertragsgemäß an.
- Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet.
Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten unserer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten
vergütet. Reisekosten und Spesen, welche im Rahmen unserer
Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden berechnet.
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde sind wir zur monatlichen
Rechnungsstellung berechtigt. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb
von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
- Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind
wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber.
Der Kunde trägt alle Wechsel- und Diskontspesen; sie sind sofort
in bar zu zahlen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung
zu fordern.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen.
Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte
zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.
§ 5 Ausführung der Aufträge
- Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen
und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung
der Leistung wünscht. Der Kunde wird uns zudem vor Auftragserteilung alle
Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlich verkörperter
Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt
werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und
Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
Wir haften nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten
oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen
sind. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Kunden
unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen
enthaltenen Angaben zu überprüfen.
- Liefer- und Leistungszeiten wie auch diesbezügliche Änderungen sind
grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich vereinbart wurden.
- Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder
mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und
Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten.
Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten
haben.
§ 6 Untervergabe der Leistung
- Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den
Auftrag ganz oder teilweise unterzuvergeben, sofern schutzwürdige Interessen
des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 Rechte am Ergebnis
- Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der
Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
- Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der
Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das
ausschließliche Recht, das Ergebnis zu nutzen und zu verwerten.
Sofern es sich beim Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen
wir dem Kunden vorgenannte Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des
Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.
- Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer
Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme
nach der entsprechenden Mitteilung fristgerecht zu erklären.
- Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses
genannt zu werden.
- Sollte durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde
und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.
§ 8 Rücktritt, Kündigung
- Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht
oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten haben. Vorstehendes gilt aber dann nicht, wenn sich
aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges
Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, können beide Parteien die
Vertragsbeziehung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende
schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon
nicht berührt.
- Kündigt der Kunde den Vertrag, werden unsere Leistungen anteilig bis
zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt
uns der Kunde diejenigen Kosten, die uns aus Anlass und zum direkten
Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung
der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im
Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.
§ 9 Haftung
- Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer
schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß
gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang
mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere
Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen
Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche
Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen,
die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu
gewähren hat sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im übrigen ist unsere Haftung
gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
§ 10 Rechte Dritter
- Der Kunde steht in dem Fall, dass wir den Auftrag nach seinen Vorgaben
ausführen, dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir in
diesem Fall von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch
genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen
freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle
Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die uns im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 11 Vermögensverschlechterung des Kunden
- Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit
des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren
Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder
Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in vorgenanntem Sinn
Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren
oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
- Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät,
sind wir auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der
Vergütung oder Stellung einer Sicherheit auszusetzen. Wir sind in diesem Fall
überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen
einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Unsere weitergehenden
Ansprüche bleiben davon unberührt.
§ 12 Höhere Gewalt
- Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund
von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden
Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen,
uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien
oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind
wir zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert
und wir den Kunden rechtzeitig schriftlich hierüber informiert haben.
- Dauern die Hindernisse gemäß Absatz 1 mehr als vier (4) Monate an,
haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung
in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht
das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen
des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten
oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.
§ 13 Geheimhaltung
- Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete
Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterliegen
einer evtl. zwischen den Parteien vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung.
Werden Informationen vom Kunden mündlich offenbart, so muss
innerhalb von zehn (10) Tagen nach Offenbarung eine schriftliche Einstufung
der Informationen als geheimhaltungsbedürftig nachfolgen. Die Geheimhaltungsverpflichtung
entfällt, wenn die offenbarte Information allgemein bekannt
ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns
die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung
von Informationen des Kunden erarbeiten oder wenn das Gesetz oder
eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung
verlangt. Die Geheimhaltungspflicht beginnt im Zweifel ab Offenbarung der
Information, die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von
drei (3) Jahren.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser
Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz
oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das
UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie
andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
- Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen
Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder
später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung
für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien
ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine
salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche
Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt
abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene
Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt
haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei
der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.