Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich

  1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
  3. Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den Allg. Geschäftsbedingungen mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

§ 2 Angebote – Beginn mit der Auftragsdurchführung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
  2. Auch Aufträge, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Wir haben einen Anspruch darauf, dass uns der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich schriftlich bestätigt.
  3. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn wir vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnen, ohne dass der Kunde widerspricht. Evtl. Lücken des Vertrages schließt das Gesetz.
  4. Gegenstand unserer Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

§ 3 Preise – Preisanpassungen

  1. Unsere Preise sind Nettopreise sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung, sofern nicht etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
  2. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
  3. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
  4. Wir haben bei Dauerschuldverhältnissen nach dem ersten Vertragsjahr das Recht, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z. B. aufgrund von neuen Tarifabschlüssen, eintreten. Die Änderung werden wir dem Kunden mit einer Frist von vier (4) Wochen mitteilen und auf Verlangen entsprechend nachweisen. Der Kunde hat bei einer Preisveränderung von mehr 5% je Kalenderjahr das Recht, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird allerdings nur dann wirksam, sofern wir innerhalb der Kündigungsfrist die Preisveränderung nicht zurückgenommen haben.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden wir dem Kunden unsere erbrachte Leistung nach Tag und Stundenanzahl aufgeschlüsselt zur Unterzeichnung vorlegen. Mit Unterzeichnung erkennt der Kunde die erbrachten Leistungen sowohl inhaltlich wie auch der Höhe nach als vertragsgemäß an.
  2. Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten unserer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche im Rahmen unserer Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden berechnet.
  3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde sind wir zur monatlichen Rechnungsstellung berechtigt. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
  4. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber. Der Kunde trägt alle Wechsel- und Diskontspesen; sie sind sofort in bar zu zahlen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.

§ 5 Ausführung der Aufträge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Kunde wird uns zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlich verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Kunden unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen enthaltenen Angaben zu überprüfen.
  2. Liefer- und Leistungszeiten wie auch diesbezügliche Änderungen sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich vereinbart wurden.
  3. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben.

§ 6 Untervergabe der Leistung

  1. Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unterzuvergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Rechte am Ergebnis

  1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
  2. Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das ausschließliche Recht, das Ergebnis zu nutzen und zu verwerten. Sofern es sich beim Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen wir dem Kunden vorgenannte Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.
  3. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme nach der entsprechenden Mitteilung fristgerecht zu erklären.
  4. Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.
  5. Sollte durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

§ 8 Rücktritt, Kündigung

  1. Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Vorstehendes gilt aber dann nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
  2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, können beide Parteien die Vertragsbeziehung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.
  3. Kündigt der Kunde den Vertrag, werden unsere Leistungen anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt uns der Kunde diejenigen Kosten, die uns aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

§ 9 Haftung

  1. Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  2. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Rechte Dritter

  1. Der Kunde steht in dem Fall, dass wir den Auftrag nach seinen Vorgaben ausführen, dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir in diesem Fall von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 11 Vermögensverschlechterung des Kunden

  1. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
  2. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in vorgenanntem Sinn Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
  3. Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, sind wir auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung einer Sicherheit auszusetzen. Wir sind in diesem Fall überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden rechtzeitig schriftlich hierüber informiert haben.
  2. Dauern die Hindernisse gemäß Absatz 1 mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 13 Geheimhaltung

  1. Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterliegen einer evtl. zwischen den Parteien vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Werden Informationen vom Kunden mündlich offenbart, so muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach Offenbarung eine schriftliche Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig nachfolgen. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die offenbarte Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt. Die Geheimhaltungspflicht beginnt im Zweifel ab Offenbarung der Information, die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
  4. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
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